Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in der Schule auf, besteht für die Schüler*innen innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Alle anderen Teilnehmer*innen der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragen. Die Testpflicht gilt dabei nicht für geimpfte und genesene Personen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig an einer anlassbezogenen 5-Tages-Testung teilzunehmen. Bei minderjährigen Schüler*innen muss dazu eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen.
Das Gesundheitsamt kann bei besonderen Ausbrüchen auch strengere Maßnahmen anlegen. Dann sollen sich zunächst nur die unmittelbaren Sitznachbarn in Quarantäne begeben, alle anderen können nach einem negativen PCR Test auch wieder in die Schule gehen. Es bleibt bei der darauffolgenden Test- und Maskenpflicht.
Über die jeweiligen Maßnahmen im Falle einer Infektion werden die Betroffenen von uns bzw. dem Gesundheitsamt natürlich umgehend informiert.